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1

Vorbereitung

Spanndeckenvorbereitung (z. B. Zuschnitte und Schweißen)

2

Versand

Lieferung der Spanndecke innerhalb von 2 Tagen (außer Digitaldruck)

3

PVC-Profile

Vorbereitung von PVC-Profilen (Universalprofile, Wandprofile, Deckenprofile usw.). Lesen Sie weiter

Allgemeine Nutzungsbedingungen

AGB der Fa. Ferico Gewerbering 2, 34513 Waldeck-Sachsenhausen

1. Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa.Ferico erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Diese AGBs der Fa. Fericohaben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese AGBs gelten nur gegenüber Kaufleuten.

2. Vertragsschluß

Die Angaben der Fa. Ferico sind als Einladung zur Abgabe eines Angebots freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung der Fa. Fericozustande.

3. Versicherungen des Käufers

Durch die Auftragserteilung des Käufers versichert dieser damit gleichzeitig, dass er Kaufmann i.S.d. HGB und zahlungsfähig ist.

4. Verkaufspreise

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ist für den Preis jeweils der am Tag der Bestellung gültige Listenpreis der Fa.Ferico maßgeblich. Die entsprechenden Preislisten können jederzeit angefordert werden und liegen auch zur Einsicht aus.

5. Fristen, Lieferung

Lieferfristen und sonstige von der Fa.Ferico genannten Liefertermine gelten, sofern nicht in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, nur als annähernd vereinbart. Teillieferungen sind zulässig und laut Rechnungsstellung zu zahlen. wird die Fa.Ferico an einer rechtzeitigen Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen trotz zumutbarer Sorgfalt durch Umstände höherer Gewalt, wie beispielsweise Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei Zulieferbetrieben gehindert, so wird der Lauf der Lieferzeit solange ausgesetzt, bis das Hindernis wegfällt.

Der Versand der Ware geschieht grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die jeweiligen Verpackungen sowie Versandweg und Art bestimmt die Fa. Ferico soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, nach eigenem Ermessen. Die Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den in der Preisliste der Fa. Ferico aufgeführten Frachtzuschlägen.

Im Falle der Unmöglichkeit wird die Fa. Ferico von der Lieferverpflichtung frei. Bei Lieferverzögerungen und Unmöglichkeit ist der Besteller nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

6. Pflichten des Käufers

Bestellungen auf Abruf sind, soweit nicht anders vereinbart wurde, innerhalb von 2 Monaten anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Fa. Ferico nach eigener Wahl berechtigt, die Ware auszuliefern und die Kosten hierfür vollständig dem Besteller in Rechnung zu stellen oder die Bestellung zu stornieren bzw. zu streichen und Schadenersatz zu verlangen. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt der Ware auf Vollständigkeit und die Einhaltung der kundenspezifischen Merkmale (Farbe des Keders, Farbe und Qualität der Decke, u.ä.) zu untersuchen und festgestellte Mängel der Fa. Ferico unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller eine solche Mitteilung oder beginnt er mit der Montage/Bearbeitung der Ware trotz Mangels beim Endabnehmer, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Es wird hierzu ausdrücklich auf § 377 HGB hingewiesen. Nicht offensichtliche Mängel können nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr gerügt werden. Darüberhinaus hat der Besteller die Ware vor dem Einspannen und nochmals vor der Bearbeitung für die technischen Einbauten zu überprüfen und festgestellte Mängel, die über die in Satz 1 genannten Mängel hinausgehen, unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Besteller eine dieser Mitteilungen oder beginnt er mit den jeweils weiteren Arbeitsschritten, so gilt die gelieferte Ware auch hinsichtlich der über die in Satz 1 genannten Punkte als genehmigt.

7. Rückgabe von Waren, Gewährleistung und Haftung von Ferico

Die Rücksendung von mangelfreien Waren ist ausgeschlossen, anderes gilt nur dann, wenn ein schriftliches Einverständnis durch die Fa. Ferico erteilt wurde. Besonders angefertigte Waren können auf keinen Fall zurückgenommen werden. Die Mängelgewährleistung richtet sich vorbehaltlich der folgenden Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Produktionsbedingt können in den Fericon Luftbläschen eingeschlossen sein, was technisch nicht verhindert werden kann. Die Luftbläschen können bei Einspannen der Decke aufgehen und zu kleinen Löchlein werden. Dies stellt keinen Mangel dar. Jedoch übernimmt die Fa. Ferico bezüglich dieser Bläschen eine Gewährleistung von 10 Jahren, dahingehend, dass sich die Löchlein ohne Fremdeinwirkung nicht vergrößern. Glanzdecken haben die Besonderheit, daß je nach Höhe des Sturzes und der Anordnung der Fenster generell sog. "Würmchen"/Einschlüsse, die technisch wegen der notwendigen Faltung der Decke während der Produktion und des Einbaus nicht vermeidbar sind, mehr oder weniger sichtbar sind. Dies stellt keinen Mangel dar. Bei der Bestellung hat der Besteller die gewünschten Nahtrichtungen, bzw. die Fenster- und Türpositionen anzugeben. Unterläßt der Besteller dies, wird die Fa. Ferico die Nahtrichtungen nach eigenem Ermessen festlegen. Ist der Besteller mit den Nahtrichtungen dann nicht einverstanden, kann er wegen der Festlegung der Nahtrichtung durch die Fa. Ferico keine Ansprüche geltend machen. Der Besteller kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) nur dann verlangen, wenn zwei Nachbesserungsversuche oder zwei Ersatzlieferungen von Seiten der Fa. Ferico nicht erfolgreich ausgeführt wurden. Dabei muss der Fa. Ferico vom Besteller mit der Mängelrüge eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt worden sein. Auf Verlangen der Fa. Ferico ist bei Lieferung einer mangelfreien Sache die fehlerhaft gelieferte Ware im Zustand der Anlieferung unter Berücksichtigung der Veränderung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zurückzugeben. Die vorbenannten Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller der Fa. Ferico zu und sind nicht abtretbar. Für unverschuldete Mängel, wie zum Beispiel fehlerhaften Einbau, wird keinerlei Gewährleistung übernommen. Die Gewährleistung für fehlerhafte Elektromaterialien (Transformatoren, Verlängerungskabel, etc) und fehlerhafte Fericon umfaßt nicht den Ersatz des Gewinns des Bestellers für seinen Arbeitsaufwand im Rahmen zu leistender Nachbesserungsarbeiten. Ersatz von Fahrtkosten des Bestellers für Nachbesserungsarbeiten wird nur geleistet, falls die Gewährleistungsanzeige des Endabnehmers vorgelegt wird und nur soweit die Aufwendungen sich nicht dadurch ergeben, daß die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Die Schadenersatzhaftung richtet sich vorbehaltlich der folgenden Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Fa. Ferico haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. Ferico oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Fa. Ferico beruhen. Die Fa. Ferico haftet weiter für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. Ferico oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Fa. Ferico beruhen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist der Schadenersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, wenn nicht eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gegeben ist. Bei nur fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Fa. Ferico oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist der Schadenersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei nur fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch die Fa. Ferico oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet die Fa. Ferico nicht. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, zB Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Die Regelungen in aa) bis ee) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit richten sich nach Ziff. 5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängel- und Schadenersatzansprüche gegen die Fa. Ferico ist auf 1 Jahr begrenzt.

9. Kreditwürdigkeit, Sicherheiten

Durch die Auftragserteilung bestätigt der Besteller gleichzeitig seine Kreditwürdigkeit, wovon die Fa. Ferico auch ausgeht und diese voraussetzt. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder Lastschriften zurückgebucht werden, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen oder wenn der Fa. Ferico sonstige Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist die Fa. Ferico berechtigt, Sicherheiten nach ihrer Wahl zu verlangen oder die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche von Seiten des Bestellers abgeleitet werden können.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Besteller ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden oder unstreitig sind. Ein dem Besteller zustehendes Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11. Zahlungsarten, -fristen, Zinsen

Zahlungen haben nach Rechnungserhalt ohne Abzug unverzüglich zu erfolgen, soweit die Angebote, Auftragsbestatigungen und Rechnungen nicht ausdrücklich Gegenteiliges enthalten. Nach Zahlungsfälligkeit berechnet die Fa. Ferico Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz, mindestens 10%. Die Fa. Ferico ist bei Verzug des Bestellers - auch bei anderweitiger Angabe eines Verwendungszweckes - berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Zahlungen sind ausschließlich an die Fa. Ferico zu entrichten. Vertreter ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht sind nicht zum lnkasso berechtigt.

12. Eigentumsvorbehalt

Die von der Fa. Ferico gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller ihr alleiniges Eigentum. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, wenn folgende Voraussetzungen dabei beachtet sind: Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die bei Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der Ware der Fa. Ferico entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, einer Vermischung oder einer Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht erhalten, so erwirbt die Fa. Ferico Miteigentum Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Bereits jetzt tritt der Besteller der Fa. Ferico die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegenüber Dritten zur Sicherheit an die Fa. Ferico ab. Im Falle des Miteigentums gilt die Abtretung in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils. Der Besteller wird hierbei ermächtigt, bis zu einem Widerruf durch die Fa. Ferico oder seiner Zahlungseinstellung an die Fa. Ferico, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit, die Rechnungsbeträge für Rechnung der Fa. Ferico einzuziehen. Die Fa. Ferico ist berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Dritten verlangen. Der Besteller ist nicht zur anderweitigen Abtretung oder Verpfändung von Forderungen oder Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware berechtigt. Im Wege des Factorings darf die Forderung weder verkauft noch abgetreten werden, außer dass der Factor verpflichtet ist, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen der Fa. Ferico solange unmittelbar an diese zu leisten, als noch Forderungen der Fa. Ferico gegenüber dem Besteller bestehen. Jeglicher Zugriff von dritter Seite auf die der Fa. Ferico gehörenden Waren oder Forderungen sind der Fa. Ferico vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Fa. Ferico zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird die Fa. Ferico auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl der Fa. Ferico freigeben, bis der Wert deren Sicherheiten deren Forderungen um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt.

13. Pay-back-Punkte

Sofern die Fa. Ferico einem Besteller Pay-back-Punkte gewährt, können diese nur eingelöst werden, wenn keine Ansprüche der Fa. Ferico gegen den jeweiligen Besteller, insbesondere wegen Zahlungsrückständen, bestehen.

14. anwendbares Recht, Gerichtsstand, sonstiges

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile jeweils Waldshut / Hochrhein. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen entfalten nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Fa. Ferico schriftlich bestätigt werden. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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